Conditions of sale

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma:

Technische Anlagen Wamhoff GmbH & Co. KG
Brüsseler Str. 5
49124 Georgsmarienhütte 



§1 Geltung, Vertragsabschluss

Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, wir bestätigen schriftlich deren Geltung. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend. Aufträge, Vereinbarungen und Preise sowie Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigungen bindend.


§2 Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch für uns unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Lieferfristen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 10 Tage überschritten, hat der Besteller das Recht, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen für diejenigen Mengen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht worden sind. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind, sofern uns kein grobes Verschulden trifft, ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Aus- und Einfuhrverbote) berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Wird im Falle der Nichtabnahme vom Käufer Schadensersatz verlangt, ist er mindestens zur Zahlung von 14% des Bruttoverkaufspreises ohne weiteren Nachweis der Schadenshöhe verpflichtet.


§3 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtig, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Lieferung als selbständiges Geschäft. Bei Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist tritt umgehend Zahlungsverzug des Käufers auch ohne vorhergehende Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, von dem entsprechenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die Verkäuferin erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst wird. Die Hereinnahme von Wechseln bleibt ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vorbehalten und Gültigkeit nur für das einzelne Geschäft. Der Käufer hat den Wechsel sofort in bar einzulösen, wenn eine Diskontierung seitens der Verkäuferin bei Ihren Banken nicht möglich ist. Die Verkäuferin kann außerdem vorzeitige Bareinlösung verlangen, wenn sich vor Beendigung der Laufzeit Anlässe ergeben, die Zweifel an einer rechtzeitigen Einlösung des Wechsels aufkommen lassen. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnungen etwaiger, von der Verkäuferin bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sind nicht zulässig. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus vorhergehenden Geschäften berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall sind alle Forderungen sofort fällig.


§4 Versand

Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes des Verkäufers geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Käufer über. Wenn die Ware vom Verkäufer gegen Transportschäden versichert wird, trägt der Käufer die hierfür anfallenden Kosten.


§5 Gewährleistung

a.) Betr. Neumaschinen
Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 8 Tagen, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Lieferung, durch eingeschrieben Brief anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl als mangelhaft erkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfrei Ware oder beseitigen die Mängel durch Nachbessern. Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat oder wenn der Liefergegenstad nicht durch einen Monteur der Herstellungsfirma oder einen Monteur der Verkäuferin aufgestellt und in Betrieb genommen wurde. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehtn nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 

b.) Betr. Gebrauchtmaschinen
Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtmaschinen; diese werden grundsätzlich vom Verkäufer nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert; abweichende vertragliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

c.) Beim Verkauf von Maschinen mit Funktionsgarantie, die von uns nach Abschluss des Kaufvertrags überholt werden müssen, steht uns ein Rücktrittsrecht für die Dauer von 4 Wochen nach Vertragsschluss zu, wenn die von uns kalkulierten Überholungskosten um mehr als 20% überschritten werden. Wir sind berechtigt, den Nachweis unserer Kalkulation durch Vorlage unserer betriebsinternen Kalkulationsunterlagen zu führen.

d.) Die Gewährleistung der Verkäuferin ist in den vorstehenden Absätzen a.) und b.) abschließend geregelt und schließen weitere Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.


§6 Eigentumsvorbehalt

1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Füllung unserer sämtlichen Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besondere Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Der Käufer darf die unter Vorbehalt übereignete Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges mit Waren verbinden oder mischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall, erwerben wir Miteigentum gemäß § 947, 948 BGB.
b) Der Käufer ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen berechtig, die Vorbehaltsware im Rahmen einen ordentlichen Geschäftsganges ohne oder nach Be- und Verarbeitung zu veräußern. Es gilt dann das folgende: Stundet der Käufer seinen Abnehmern den Kaufpreis, so hat er sich ihnen gegenüber das Eigentum an der Ware zu den hier aufgeführten Bedingungen vorzubehalten. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen nebst allen Nebenrechten in voller Höhe von uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiter verkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.
c) Der Käufer erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit der Verkäuferin, dass die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks mit Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden wird. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass sie beide vor der Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden zu verbinden. Die mit Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck erreicht ist.

3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtig, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung, Be-/Verarbeitung, zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der Forderung zu wiederrufen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Käufer hat den Verkäufer über Pfändungen der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, sofort schriftlich zu informieren. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich auf eigene Kosten zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder unter Abtretung des Herausgaberechts die Herausgabe an Dritte zu veranlagen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag. 


§7 Gerichtstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten für beide Teile Osnabrück, sowie nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers ist Georgsmarienhütte. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist ebenfalls Georgsmarienhütte. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§8 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Von diesen Bedingungen abweichende mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.